Satzung des Vereins Seniorenhilfe Maar e.V. für Lauterbach und seine Stadtteile

 

§ 1 Name, Sitz, Eintragung

(1) Der Verein trägt den Namen Seniorenhilfe Maar e.V. für Lauterbach und seine Stadtteile

(2) Er hat den Sitz in Lauterbach-Maar.

(3) Es wird beim Registergericht in Gießen die Eintragung in das Vereinsregister beantragt.

(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Vereinszweck

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 (§§ 51 ff. AO) in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Die Seniorenhilfe ist eine Selbsthilfeorganisation, welche nach dem Genossenschaftsprinzip der gegenseitigen Hilfe arbeitet.

(3) Zweck des Vereins ist ein freiwilliger Zusammenschluss, siehe § 4, mit dem Ziel, im Bedarfsfall Hilfe zu leisten.

(4) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Unterstützung von Hilfsbedürftigen jeden Alters und von Familien mit Kindern. Wir leisten zum Beispiel:

  • Besuchsdienste
  • Einkaufen
  • Fahrdienste
  • Begleitung zu Ärzten u. Behörden
  • Entlastung pflegender Familienangehöriger
  • kurzzeitige Akutbetreuung von Kindern ab dem ersten Lebensjahr
  • Schreibhilfen
  • Hilfe im Haushalt
  • Reparaturhilfen Holz
  • Reparaturhilfen Textil
  • andere Reparaturhilfen

(5) Die aktive Mitgliedschaft wird in ihren Einsätzen dokumentiert und begründet ein Anrecht auf Gegenleistung. Die aktiven Mitglieder erhalten für ihre Einsätze keinerlei finanzielle Vergütung, sondern lediglich Zeitgutschriften, die sie im Bedarfsfall einlösen können. Für erbrachte Hilfeleistungen wird ein von der Mitgliederversammlung beschlossener Kostenbeitrag erhoben.

 

§ 3 Selbstlosigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigen wirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

(3) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können werden:

  1. alle natürlichen Personen,
  2. juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts. Die Mitglieder müssen die gemeinnützigen Ziele des Vereins, wie sie in § 2 aufgeführt sind, unterstützen.

(2) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

(4) Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Jahresende durch schriftliche Erklärung gegenüber dem/der Vorsitzenden mit einer Frist von drei Monaten möglich.

(5) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

 

§ 5 Beiträge

(1) Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung (§8). Zur Festlegung der Beitragshöhe und –fälligkeit ist eine Zweidrittelmehrheit, der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich

 

§ 6 Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

§ 7 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus einem/einer Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, einem/einer Schatzmeister/-in, einem/einer Schriftführer/-in und mindestens zwei Beisitzer/-innen.

(2) Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch die/den 1. Vorsitzende/-n oder einen seiner beiden Stellvertreter vertreten, jeweils in Verbindung mit einem weiteren Vorstandsmitglied.

(3) Die Wiederwahl der Vorstandmitglieder ist möglich. Jedes Vorstandsmitglied wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Dienst, bis ihre Nachfolger/-innen gewählt sind.

(4) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere die Aufgabe, die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durchzuführen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der satzungsgemäßen Mitglieder anwesend sind.

(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Beschlüsse können im Bedarfsfall auch im schriftlichen Verfahren herbeigeführt werden, wenn dem kein Vorstandsmitglied widerspricht.

(6) Satzungsänderungen, die von Aufsichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Mitgliedern schriftlich mitgeteilt werden.

 

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen einzuberufen. Die Tagesordnung ist beizufügen unter Ankündigung der  Gegenstände, die zur Beschlussfassung anstehen. Weitere Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn dies der Vorstand oder ein Drittel der ordentlichen Mitglieder unter Angabe des zu behandelnden Gegenstandes beantragen.

(2) Die Mitgliederversammlung beschließt über:

  1. Die Grundsätze der Vereinsarbeit.
  2. Die Aufhebung der Mitgliedschaft.
  3. Die Wahl der Mitglieder des Vorstands.
  4. Die Wahl zweier Kassenprüfer/-innen, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen.
  5. Die Änderung der Satzung.
  6. Entgegennahme des Geschäftsberichts und des Rechnungsprüfungsberichtes.
  7. Entlastung des Vorstandes.
  8. Festlegung der Mitgliedsbeiträge.
  9. Die Auflösung des Vereins.

(3) Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Vorstandes geleitet. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Über Satzungsänderungen kann nur abgestimmt werden, wenn auf diesen
Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung hingewiesen wurde und auf der Einladung sowohl der bisherige, als auch der vorgesehene Satzungstext beigefügt wurde. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.

(4) Über den Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem/der Protokollführer/-in und der/dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

 

§ 9 Auflösung des Vereins und Vermögensbildung

(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine ¾-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur  Mitgliederversammlung gefasst werden.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Verein „Behindertenhilfe Vogelsberg e.V.“ Pestalozzistraße 1 in 36358 Herbstein, ersatzweise an die Stadt  Lauterbach/Hessen für Zwecke der Senioren- und Familienbetreuung.

 

Lauterbach-Maar, 24. März 2011