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Quelle: eRecht24
Hilfeleistungen
Wir leisten zum Beispiel:
- Besuchsdienste
- Einkaufen
- Fahrdienste
- Begleitung zu Ärzten u. Behörden
- Entlastung pflegender Familienangehöriger
- kurzzeitige Betreuung von Kindern ab dem ersten Lebensjahr
- Schreibhilfen
- kurzzeitige Hilfe im Haushalt
- Reparaturhilfen Holz
- Reparaturhilfen Textil
- kleine technische Hilfen
Wenn jemand Hilfe braucht
Das Büro ist die Vermittlungsstelle für die Hilfen, die der Verein anbietet:
Besuchsdienste, Einkaufen, Hilfen im Haushalt, Begleitung zu Ärzten und Behörden, Entlastung pflegender Familienangehöriger, Schreibhilfen, Reparaturhilfen Holz und Textil, andere Reparaturhilfen, Fahrdienste, ...
- Wer eine Hilfe braucht, ruft im Büro an und nennt das Problem, ebenso Namen, Anschrift und Telefonnummer.
- Das Büro ruft einen geeigneten Helfer an und nennt ihm die Aufgabe, den Namen, die Anschrift und die Telefonnummer.
- Dieser Helfer setzt sich mit dem Hilfesuchenden telefonisch in Verbindung, bespricht alles Nähere und macht einen Termin aus.
- Nun kann die Hilfe ausgeführt und abgerechnet werden (1 Stunde € 2,50, für jede weitere angefangene Stunde desselben Einsatzes € 1,50).
- Der Helfer (Aktive) bringt das Geld ins Büro und erhält für 1 Stunde Hilfe zwei Punkte auf seinem Punktekonto gutgeschrieben.
Wir leisten Hilfe in ...
... Sickendorf ... Heblos ...
... Wallenrod ... Allmenrod ... Rimlos
Lauterbach
... Frischborn ... Maar ... Rudlos ...
... Reuters ... Wernges ...
Satzung vom 23. März 2011
Satzung des Vereins Seniorenhilfe Maar e.V. für Lauterbach und seine Stadtteile
§ 1 Name, Sitz, Eintragung
(1) Der Verein trägt den Namen Seniorenhilfe Maar e.V. für Lauterbach und seine Stadtteile
(2) Er hat den Sitz in Lauterbach-Maar.
(3) Es wird beim Registergericht in Gießen die Eintragung in das Vereinsregister beantragt.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 (§§ 51 ff. AO) in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Die Seniorenhilfe ist eine Selbsthilfeorganisation, welche nach dem Genossenschaftsprinzip der gegenseitigen Hilfe arbeitet.
(3) Zweck des Vereins ist ein freiwilliger Zusammenschluss, siehe § 4, mit dem Ziel, im Bedarfsfall Hilfe zu leisten.
(4) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Unterstützung von Hilfsbedürftigen jeden Alters und von Familien mit Kindern. Wir leisten zum Beispiel:
- Besuchsdienste
- Einkaufen
- Fahrdienste
- Begleitung zu Ärzten u. Behörden
- Entlastung pflegender Familienangehöriger
- kurzzeitige Akutbetreuung von Kindern ab dem ersten Lebensjahr
- Schreibhilfen
- Hilfe im Haushalt
- Reparaturhilfen Holz
- Reparaturhilfen Textil
- andere Reparaturhilfen
(5) Die aktive Mitgliedschaft wird in ihren Einsätzen dokumentiert und begründet ein Anrecht auf Gegenleistung. Die aktiven Mitglieder erhalten für ihre Einsätze keinerlei finanzielle Vergütung, sondern lediglich Zeitgutschriften, die sie im Bedarfsfall einlösen können. Für erbrachte Hilfeleistungen wird ein von der Mitgliederversammlung beschlossener Kostenbeitrag erhoben.
§ 3 Selbstlosigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigen wirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
(3) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können werden:
- alle natürlichen Personen,
- juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts. Die Mitglieder müssen die gemeinnützigen Ziele des Vereins, wie sie in § 2 aufgeführt sind, unterstützen.
(2) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(4) Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Jahresende durch schriftliche Erklärung gegenüber dem/der Vorsitzenden mit einer Frist von drei Monaten möglich.
(5) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
§ 5 Beiträge
(1) Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung (§8). Zur Festlegung der Beitragshöhe und –fälligkeit ist eine Zweidrittelmehrheit, der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich
§ 6 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 7 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus einem/einer Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, einem/einer Schatzmeister/-in, einem/einer Schriftführer/-in und mindestens zwei Beisitzer/-innen.
(2) Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch die/den 1. Vorsitzende/-n oder einen seiner beiden Stellvertreter vertreten, jeweils in Verbindung mit einem weiteren Vorstandsmitglied.
(3) Die Wiederwahl der Vorstandmitglieder ist möglich. Jedes Vorstandsmitglied wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Dienst, bis ihre Nachfolger/-innen gewählt sind.
(4) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere die Aufgabe, die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durchzuführen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der satzungsgemäßen Mitglieder anwesend sind.
(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Beschlüsse können im Bedarfsfall auch im schriftlichen Verfahren herbeigeführt werden, wenn dem kein Vorstandsmitglied widerspricht.
(6) Satzungsänderungen, die von Aufsichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Mitgliedern schriftlich mitgeteilt werden.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen einzuberufen. Die Tagesordnung ist beizufügen unter Ankündigung der Gegenstände, die zur Beschlussfassung anstehen. Weitere Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn dies der Vorstand oder ein Drittel der ordentlichen Mitglieder unter Angabe des zu behandelnden Gegenstandes beantragen.
(2) Die Mitgliederversammlung beschließt über:
- Die Grundsätze der Vereinsarbeit.
- Die Aufhebung der Mitgliedschaft.
- Die Wahl der Mitglieder des Vorstands.
- Die Wahl zweier Kassenprüfer/-innen, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen.
- Die Änderung der Satzung.
- Entgegennahme des Geschäftsberichts und des Rechnungsprüfungsberichtes.
- Entlastung des Vorstandes.
- Festlegung der Mitgliedsbeiträge.
- Die Auflösung des Vereins.
(3) Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Vorstandes geleitet. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Über Satzungsänderungen kann nur abgestimmt werden, wenn auf diesen
Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung hingewiesen wurde und auf der Einladung sowohl der bisherige, als auch der vorgesehene Satzungstext beigefügt wurde. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.
(4) Über den Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem/der Protokollführer/-in und der/dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
§ 9 Auflösung des Vereins und Vermögensbildung
(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine ¾-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Verein „Behindertenhilfe Vogelsberg e.V.“ Pestalozzistraße 1 in 36358 Herbstein, ersatzweise an die Stadt Lauterbach/Hessen für Zwecke der Senioren- und Familienbetreuung.
Lauterbach-Maar, 24. März 2011
Was bieten wir?
Art und Umfang unserer Aktivitäten wird einerseits durch die Fähigkeiten, Möglichkeiten sowie Bereitschaft unserer Mitglieder und andererseits von den angeforderten Hilfeersuchen bestimmt.
So bieten wir folgende Hilfeleistungen an: (Bitte "Hilfeleistungen" anklicken!)
Hilfeleistungen können nur durch telefonische oder persönliche Kontaktaufnahme mit unserem Büro angefordert werden.
Der Bürodienst wird aus den Vereinsmitgliedern jene auswählen, die sich für die gewünschte Hilfeleistung angeboten haben. Welches Mitglied letztendlich die Hilfeleistung erbringt, wird zwischen Büro und Hilfeleistendem vereinbart.
Die Abrechnung der Leistung erfolgt gemäß der gültigen Gebührentabelle.
Unsere Mitglieder leisten Hilfe bei Tätigkeiten, die man wegen Krankheit, Alter oder Behinderung nicht alleine verrichten kann. Wir helfen beim Einkaufen, im Haushalt, bei Arzt- und Behördengängen, wir machen Besuche, schreiben für Sie, entlasten pflegende Familienangehörige, wir erledigen kleinere Reparaturen, lesen Ihnen vor und manches mehr.
Wir kennen keine Altersbegrenzung. Wir veranstalten Vorträge und fördern das Miteinander der Generationen.
Unsere aktiven Mitglieder arbeiten ehrenamtlich und erhalten dafür Punkte gutgeschrieben.