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Datenschutz
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Quelle: eRecht24
Hilfeleistungen
Wir leisten zum Beispiel:
- Besuchsdienste
- Einkaufen
- Fahrdienste
- Begleitung zu Ärzten u. Behörden
- Entlastung pflegender Familienangehöriger
- kurzzeitige Betreuung von Kindern ab dem ersten Lebensjahr
- Schreibhilfen
- kurzzeitige Hilfe im Haushalt
- Reparaturhilfen Holz
- Reparaturhilfen Textil
- kleine technische Hilfen
Wenn jemand Hilfe braucht
Das Büro ist die Vermittlungsstelle für die Hilfen, die der Verein anbietet:
Besuchsdienste, Einkaufen, Hilfen im Haushalt, Begleitung zu Ärzten und Behörden, Entlastung pflegender Familienangehöriger, Schreibhilfen, Reparaturhilfen Holz und Textil, andere Reparaturhilfen, Fahrdienste, ...
- Wer eine Hilfe braucht, ruft im Büro an und nennt das Problem, ebenso Namen, Anschrift und Telefonnummer.
- Das Büro ruft einen geeigneten Helfer an und nennt ihm die Aufgabe, den Namen, die Anschrift und die Telefonnummer.
- Dieser Helfer setzt sich mit dem Hilfesuchenden telefonisch in Verbindung, bespricht alles Nähere und macht einen Termin aus.
- Nun kann die Hilfe ausgeführt und abgerechnet werden (1 Stunde € 2,50, für jede weitere angefangene Stunde desselben Einsatzes € 1,50).
- Der Helfer (Aktive) bringt das Geld ins Büro und erhält für 1 Stunde Hilfe zwei Punkte auf seinem Punktekonto gutgeschrieben.
Wir leisten Hilfe in ...
... Sickendorf ... Heblos ...
... Wallenrod ... Allmenrod ... Rimlos
Lauterbach
... Frischborn ... Maar ... Rudlos ...
... Reuters ... Wernges ...
Satzung vom 13. März 2024
Satzung des Vereins Seniorenhilfe Maar e.V.
für Lauterbach und seine Stadtteile
§ 1 Name, Sitz, Eintragung
(1) Der Verein führt den Namen Seniorenhilfe Maar e.V. für Lauterbach und seine Stadtteile
(2) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz e.V.
(3) Der Sitz des Vereins ist Lauterbach-Maar.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO)
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung der Altenhilfe (§ 52 Absatz (2) S.1 Nr. 4 AO
Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Besuchsdienste, Fahrdienste zum Einkauf, zu Behörden, zu Ärzten etc., damit in Verbindung auch ggf. notwendige Begleitung, Entlastung pflegender Angehöriger, Reparaturhilfen (u.a. monatliches Reparaturcafé), Durchführung von Vortragsabenden, Veranstaltungen und Seminaren sowie einer Tagesfahrt mit Aktiven zu vergleichbaren Vereinen und Institutionen zur Weiterbildung.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke
(4) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.
(2) Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.
(4) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen).
(5) Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.
(6) Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge zu leisten.
Die Höhe und die Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
§ 4 Vorstand
(1) Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, 2 stellv. Vorsitzenden, dem Kassierer und dem Schriftführer.
Es können weitere Beisitzer gewählt werden.
(2) Der vertretungsberechtigte Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und einem stellv. Vorsitzenden. Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; jedes Vorstandsmitglied bleibt jedoch so lange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist.
(4) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere die Aufgabe, die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durchzuführen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der satzungsgemäßen Mitglieder anwesend ist.
(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Beschlüsse können im Bedarfsfall auch im schriftlichen Verfahren herbeigeführt werden, wenn dem kein Vorstandsmitglied widerspricht.
(6) Satzungsänderungen, die von Aufsichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Mitgliedern schriftlich mitgeteilt werden.
§ 5 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
(2) Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich oder in Textform per E-Mail unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
(3) Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung ein stellv. Vorsitzender. Sollte kein weiterer Vorsitzender anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt.
(4) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(5) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.
(7) Kann eine Mitgliederversammlung aus Gründen höherer Gewalt nicht durchgeführt werden, kann der Vorstand den Jahresbericht, den Kassenbericht und den Bericht der Kassenprüfer den Mitgliedern auch schriftlich zustellen. Desgleichen ist eine Vorschlagsliste mit den zu wählenden Vorstandsmitgliedern in der Form eines Stimmzettels zuzustellen und den Mitgliedern die Möglichkeit zur schriftlichen Abstimmung zu geben.
§ 6 Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens
(1) Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Verein „Behindertenhilfe Vogelsberg e.V.“, Pestalozzistraße 1 in 36358 Herbstein bzw. deren Rechtsnachfolger. Besteht dieser Verein zum Zeitpunkt der Auflösung nicht mehr und hat auch keinen Rechtsnachfolger, fällt das Vermögen der Stadt Lauterbach (Hessen) zu mit der Auflage der Verwendung für unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke.
Lauterbach, den 13.03.2024
Der Vorstand
Was bieten wir?
Art und Umfang unserer Aktivitäten wird einerseits durch die Fähigkeiten, Möglichkeiten sowie Bereitschaft unserer Mitglieder und andererseits von den angeforderten Hilfeersuchen bestimmt.
So bieten wir folgende Hilfeleistungen an: (Bitte "Hilfeleistungen" anklicken!)
Hilfeleistungen können nur durch telefonische oder persönliche Kontaktaufnahme mit unserem Büro angefordert werden.
Der Bürodienst wird aus den Vereinsmitgliedern jene auswählen, die sich für die gewünschte Hilfeleistung angeboten haben. Welches Mitglied letztendlich die Hilfeleistung erbringt, wird zwischen Büro und Hilfeleistendem vereinbart.
Die Abrechnung der Leistung erfolgt gemäß der gültigen Gebührentabelle.
Unsere Mitglieder leisten Hilfe bei Tätigkeiten, die man wegen Krankheit, Alter oder Behinderung nicht alleine verrichten kann. Wir helfen beim Einkaufen, im Haushalt, bei Arzt- und Behördengängen, wir machen Besuche, schreiben für Sie, entlasten pflegende Familienangehörige, wir erledigen kleinere Reparaturen, lesen Ihnen vor und manches mehr.
Wir kennen keine Altersbegrenzung. Wir veranstalten Vorträge und fördern das Miteinander der Generationen.
Unsere aktiven Mitglieder arbeiten ehrenamtlich und erhalten dafür Punkte gutgeschrieben.